Satzung

Satzung des Fördervereins der Grundschule Erzhütten

1. Name und Sitz des Vereins

1.1  Der Verein führt den Namen „Förderverein Grundschule Erzhütten, Kaiserslautern“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

1.2  Der Verein hat seinen Sitz in Kaiserslautern.

1.3  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

2. Aufgabe und Zweck des Vereins

2.1  Der Verein soll gemeinnütziger Weise die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Grundschule Erzhütten im Einvernehmen mit der Schule fördern, z.B. durch Ausstattung mit Lehrmitteln, Ausgestaltung des Schulgeländes etc.

2.2  Die Schüler der Grundschule Erzhütten sollen im Einvernehmen mit der Schule hinsichtlich der Schule obliegenden Aufgaben ideell und materiell gefördert werden, z.B. durch Bezuschussung von Klassenfahrten etc.

2.3. Der Verein unterstützt die Partnerschule in Ruanda finanziell mit dem Überschuss aus hierfür eigens organisierten Veranstaltungen und zweckgebundenen Spenden. Er fördert die Entwicklung der Schule durch Ausstattung mit Lernmaterialien, Hilfe bei Bauvorhaben und trägt zum kulturellen Austausch zwischen der Grundschule Erzhütten und der ruandischen Partnerschule bei. Die Mittelverwendung ist in der Art wie es für ausländische Zwecke vorgesehen ist aufzuzeichnen.

3. Gemeinnützigkeit

3.1  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3.2  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.3  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als solche auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Mitgliedschaft

4.1  Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Eine Mitgliedschaft kann als Einzelmitgliedschaft oder als Familienmitgliedschaft erworben werden. Bei einer Familienmitgliedschaft sind die Erziehungsberechtigten der Familie Mitglieder. Die Nennung der einzelnen Mitglieder ist erforderlich. Pro Mitgliedschaft kann nur ein Stimmrecht ausgeübt werden.

4.2  Der Beitritt erfolgt durch die Annahme der schriftlichen Erklärung durch den Vorstand. Ein Annahmeantrag kann von der Vorstandschaft aus besonders wichtigen Gründen abgelehnt werden.

4.3  Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch den Tod des Mitglieds
  2. durch die schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres
  3. durch Ausschluss aus besonders wichtigem Grund

4.4  Die Austrittserklärung muss schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.

4.5  Besonders wichtige Gründe im Sinne der Absätze 4.2 und 4.3 c sind:

  1. der Zahlungsrückstand des Mitgliedsbeitrages von mindestens zwei Jahren
  2. das Vorliegen von vereinsschädigenden Gründen
  3. das Vorliegen von die Schule schädigenden Gründen

4.6  In Fällen der Absätze 4.2 und 4.3 c ist ein Beschluss der Vorstandschaft erforderlich.

5. Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

6. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der erweiterte Vorstand

7. Die Mitgliederversammlung

7.1  Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand, schriftlich, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

7.2  Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand vorliegen.

7.3  Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

  • die Wahl, die Entlastung und Abberufung des erweiterten Vorstandes,
  • die Wahl der Kassenprüfer, die dem erweiterten Vorstand nicht angehören dürfen
  • die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliederbeiträge
  • die Beschlussfassung über Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins.

7.4  Auf begründeten schriftlichen Antrag von einem Drittel der Mitglieder des Vereins oder auf Beschluss des erweiterten Vorstandes ist unverzüglich vom Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung gemäß § 7 einzuberufen.

7.5  Die ordentliche Mitgliederversammlung leitet die/der Vorsitzende oder deren Vertreter/in, eine außerordentliche ein aus den Reihen der Erschienenen gewähltes Mitglied, jedoch kein Mitglied des erweiterten Vorstandes aus den Reihen der Antragsteller.

7.6  Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kommt seiner Auflösung gleich.

7.7  Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen.

8. Der Vorstand

8.1  Der Verein hat einen Vorstand und einen erweiterten Vorstand nach §26 BGB.

8.2  Zum erweiterten Vorstand gehören:

  • der/die erste Vorsitzende
  • der/die zweite Vorsitzende
  • der/die Schatzmeister/-in
  • der/die Schriftführer/-in.

8.3  Der Vorstand (=1. und 2. Vorsitzender) und der erweiterte Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei sind zur gemeinsamen Vertretung des Vereines befugt; darunter muss sich aber mindestens der/die 1. oder 2. Vorsitzende befinden.

8.4  Der Vorstand nimmt die Beitritts- und Austrittserklärungen entgegen. Er kann im Einzelfall von der Beitragsleistung befreien.

8.5  Er ist für die Ausstellung von Spendenquittungen zuständig.

8.6  Er ist für die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung zuständig.

8.7  Der Vorstand führt die sonstigen Geschäfte des Vereines.

8.8  Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Sie sind in einer Niederschrift festzuhalten.

8.9   Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

9. Kassenprüfer

9.1  Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer.

9.2  Ihr positiver Prüfbericht in der Mitgliederversammlung ist Voraussetzung für eine Entlastung des Gesamtvorstandes oder einzelner Mitglieder.

9.3  Über die reine Prüfung der Kassenführung hinausgehende Prüfaufträge erteilt bei Bedarf die Mitgliederversammlung.

10. Auflösung des Vereins

10.1  Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von zwei Drittel der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, muss eine außerordentliche Beschlussfähigkeit hergestellt werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

10.2  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Grundschule Erzhütten zwecks Verwendung für die Bildung der Schüler der Grundschule Erzhütten und der Partnerschule in Ruanda.

 

Kaiserslautern, den 07.07.2016